Verbandsgebiet der Emschergenossenschaft
§ 4 Gebührenbemessungsgrundlagen (Niederschlagswasser)
(1) Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche bemessen, von der aus Niederschlagswasser leitungsgebunden oder nicht leitungsgebunden in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
(2) Bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen nach Abs. 1 werden in vier Klassen eingeteilt:
- Klasse 1 Normaldächer (Dächer, die keine Gründächer sind)
- Klasse 2 Gründächer (Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirken)
- Klasse 3 wasserundurchlässige Flächen (insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster, Verbundsteine etc.)
- Klasse 4 eingeschränkt wasserdurchlässige Flächen (insbesondere Schotter, Rasengittersteine, Porenpflaster, etc.),
(3) Grundstücksflächen der Klassen 1 und 3 sind ohne Abzug gebührenpflichtig. Infolge ihrer zumindest eingeschränkten Wasserdurchlässigkeit bzw. Wasserrückhaltefähigkeit werden die jeweiligen tatsächlichen Grundstücksflächen der Klasse 4 zu 85 %, der Klasse 2 zu 70 % als bebaute und/oder befestigte Grundstücksflächen veranlagt.
§ 5 Gebührensatz Niederschlagswasser
Für Grundstücksflächen nach § 4 dieser Satzung beträgt die Benutzungsgebühr je angefangenen m² bebaute und/oder befestigte Grundstücksfläche 0,78 Euro.
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