Verbandsgebiet der Emschergenossenschaft
§ 3 Gebührenmaßstab für Niederschlagswasser
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich je Grundstück nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser mittelbar oder unmittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann.
(2) Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter (m²) bebaute und/oder befestigte Fläche.
(4) Für Flächen, von denen Niederschlagsabfluss dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet oder auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt wird, entfällt die Niederschlagswassergebühr.
(5) Wird eine Anlage zur Versickerung in Verbindung mit einer Rückhalteanlage oder einer Niederschlagswasserauffanganlage (Zisterne) betrieben und hat diese Anlage einen Überlauf zu den öffentlichen Abwasseranlagen, so wird die für die Berechnung der Abwassergebühr festgestellte bebaute und befestigte Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, um 50 v.H. vermindert. Voraussetzung ist ein Stauvolumen von mindestens 35 l je 1 m² angeschlossener Fläche in der Anlage zur Versickerung bzw. zum Auffangen des Niederschlagswassers. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese Anlage einzuleiten und nicht als Brauchwasser zu verwenden. Die Gartenbewässerung ist statthaft.
(6) Bei der Nutzung des Niederschlagswassers als Brauchwasser (z.B. WC-Spülung) wird die Niederschlagswassergebühr erhoben.
(7) Bei Dächern, die dauerhaft begrünt sind (z.B. Grasdächer), vermindert sich die gebührenpflichtige Dachfläche um 50 v.H., wenn eine Ableitungsmöglichkeit in die Kanalisation besteht. Für begrünte Dachflächen, die nicht an eine öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, wird eine Niederschlagswassergebühr nicht erhoben.
§ 5 Gebührensätze
(1) Die Abwassergebühr beträgt
b) je Quadratmeter gebührenpflichtiger Grundstücksfläche (nicht verbandsangehörige Indirekteinleiter) 0,99 Euro.
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