Verbandsgebiet der Emschergenossenschaft
§ 1 Gebührentatbestand und Gebührenpflichtige
(2) In die Benutzungsgebühr wird gemäß § 65 LWG eingerechnet:
1. die von den WBD-AÖR für eigene Einleitungen zu entrichtende Abwasserabgabe (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LWG)
2. die von den Abwasserverbänden auf die WBD-AÖR umgelegte Abwasserabgabe (§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LWG)
3. die Abwasserabgabe für die Einleitung von Niederschlagswasser (§ 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 2 LWG).
§ 3 Gebührenmaßstab
(1) Maßstab für die Abwasserbeseitigungsgebühr sind:
2. für die Einleitung von Niederschlagswasser die Größe der Ableitungsfläche. Ableitungsfläche ist die Fläche des Grundstückes, von der Niederschlagswasser unmittelbar ohne vorherige Verwendung als Brauchwasser in die öffentliche Abwasseranlage abgeleitet wird (angeschlossene Grundstücksfläche) multipliziert mit den jeweiligen Abflussbeiwerten. Die Abflussbeiwerte betragen 100 % für vollversiegelte Flächen und 60 % für teilversiegelte Flächen.
Vollversiegelte Flächen sind solche Flächen, die zu 100 % abflusswirksam sind. Niederschlagswasser läuft von diesen Flächen komplett ohne zu versickern ab (z.B. Asphalt, Beton, Pflasterungen mit wasserundurchlässigen Fugen usw.). Teilversiegelte Flächen sind Flächen, die nur zu einem gewissen Prozentsatz abflusswirksam sind. Niederschlagswasser läuft von diesen Flächen nur teilweise ab, ein anderer Teil versickert auf der Fläche (z.B. begrünte Dächer, Betonverbundsteine, Platten und Pflaster mit wasserdurchlässigen Fugen usw.).
§ 4 Gebührensätze
(1) Die Benutzungsgebühr beträgt für die Einleitung von Niederschlagswasser gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 je Quadratmeter Ableitungsfläche pro Jahr 0,88 Euro.
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