Naturnahe Regenwasserbewirtschaftung auf dem Gebiet der Stadt Herne

Verbandsgebiet der Emschergenossenschaft


An dieser Stelle haben wir für Sie einige relevante Ausschnitte aus dem Ortsrecht der Stadt Herne zusammengestellt

§ 4 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr

(1) Die Benutzungsgebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser der angeschlossenen Grundstücksflächen bemisst sich nach der bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter (qm) der angeschlossenen Grundstücksfläche, wobei die angeschlossene Gesamtgrundstücksfläche auf volle Quadratmeter in der Berechnung abzurunden ist.

(2) Die anzurechnende bebaute, überbaute und/oder befestigte Grundstücksfläche wird in Abhängigkeit von der Art der Versiegelung wie folgt festgesetzt:
a) Asphalt, Beton, Kunststoff, Kunststein, Betonpflaster, Groß- und Kleinpflaster aus Natursteinen, Plattenbelägen u.ä. 100 %
b) wassergebundene Decken, Ascheflächen, Rasengittersteine, wasserdurchlässige Pflasterflächen u.ä. 50 %
c) Schotterrasen, Rasen u.ä. 0 %
d) begrünte Dächer 50 %

(4) Werden Rückhalteanlagen oder Anlagen zur Versickerung, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Rückhalteanlage betrieben und haben diese Anlagen einen Überlauf zu den öffentlichen Abwasseranlagen, so wird die für die Berechnung der Abwassergebühr festgestellte bebaute und befestigte Fläche, von der das Oberflächenwasser in die Anlage gelangt, um 50 von Hundert vermindert. Voraussetzung ist ein Stauvolumen von mindestens 25 l je 1 qm angeschlossener Fläche in der Anlage zur Versickerung bzw. zum Auffangen des Niederschlagswassers. Das Niederschlagswasser ist dauerhaft in diese Anlage einzuleiten.

(5) Bei der Nutzung des Niederschlagswassers aus einer Auffanganlage (Zisterne) als Brauchwasser (z.B. WC-Spülwasser) oder zur Gartenbewässerung wird die Niederschlagswassergebühr erhoben. Wird keine Niederschlagswassergebühr erhoben, weil z.B. eine der Zisterne nachgeschaltete Versickerungsanlage vorhanden ist und von dem betroffenen Grundstück kein Oberflächenwasser in öffentliche Abwasseranlagen über einen Überlauf eingeleitet wird, so wird die Schmutzwassermenge des Brauchwassers aus der Zisterne entsprechend § 3 Abs. 4 c) (Messeinrichtung) ermittelt.

§ 5 Gebührensätze

(1) Die Benutzungsgebühr für die Entwässerung der Grundstücke beträgt, sofern sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt:
b) für Niederschlagswasser im Sinne des § 4 0,97 Euro/qm/Jahr

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