Verbandsgebiet der Emschergenossenschaft
§1 (1) Abgabe-Satzung:
.wird der Jahresgebührensatz 2010 auf 1,17 je qm für Niederschlagswasser festgesetzt.
§22 Entwässerungssatzung:
(1) Die Gebühr für die Einleitung von Niederschlagswasser bemisst sich nach der bebauten, überbauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangt, Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist der Quadratmeter angeschlossene Grundstücksfläche.
(3) Für an die Kanalisation angeschlossene Dächer, die dauerhaft begrünt sind (z.B. Grasdächer), vermindert sich die Niederschlagswassergebühr um 50 %. Die Errichtung muss nachweislich durch einen Fachbetrieb vorgenommen worden sein.
(4) In den Fällen der Brauchwassernutzung gemäß §9 mit anschließender Schmutzwassereinleitung in die öffentliche Abwasseranlage wird anstelle der Schmutzwassergebühr die Niederschlagswassergebühr erhoben. Für eine Nutzung des gesammelten Niederschlagswassers zur Gartenbewässerung erfolgt keine Gebührenminderung.
(5) Sofern das Grundstück an eine Abwasseranlage angeschlossen ist, bei der aufgrund der Anzeige nach §58 (1) LWG das gesammelte Niederschlagswasser auf dem Grundstück zurückgehalten werden muss und nur zeitverzögert eingeleitet werden darf, reduziert sich die Niederschlagswassergebühr um 50 %.
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