Verbandsgebiet der Emschergenossenschaft
§ 3 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr
(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich je Grundstück nach der bebauten und / oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Unter einer befestigten Fläche ist jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, die zu einer Verdichtung führt, wie dies insbesondere durch Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteine usw. erfolgt.
(3) Für Flächen, deren Niederschlagswasserabfluss entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften dauerhaft in ein natürliches oder naturnahes oberirdisches Gewässer eingeleitet wird oder nachweislich entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik dauerhaft auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt, entfällt die Niederschlagswassergebühr.
(4) Niederschlagswasser kann für Eigenzwecke auf dem Grundstück mittels Regenwassernutzungsanlage als Brauchwasser genutzt werden. Die zu diesem Zweck notwendige Anlage muss den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei vorhandenen Brauchwasseranlagen wird das in die Kanalisation eingeleitete Abwasser genauso wie direkt eingeleitetes Schmutzwasser nach § 2 Abs. 1 abgerechnet. Niederschlagswasser aus Brauchwasseranlagen, welches auf dem Grundstück verbleibt und nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird, z. B. für Gartenbewässerung, gilt nicht als zusätzliche Schmutzwassermenge.
Auf die Niederschlagswassergebühr wird bei der Nutzung von Brauchwasseranlagen ein Abschlag erteilt. Die Höhe des Abschlages richtet sich nach dem Verhältnis der der Brauchwassermenge entsprechenden angeschlossenen befestigten Fläche zur gesamten bebauten und / oder befestigten Grundstückfläche unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Jahresniederschlagsmenge.
(5) Auf Antrag kann bei Gründächern mit Anschluss des Überlaufes an die öffentliche Kanalisation für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr die Gründachfläche um 70 % reduziert werden, wenn das Gründach entsprechend den anerkannten Regeln der Technik erstellt wurde und ein Abflussbeiwert von kleiner oder gleich 0,3 erzielt wird.
Zur Einhaltung des Abflussbeiwertes von kleiner oder gleich 0,3 ist eine abflussverzögernde Substratschicht von größer oder gleich 15 cm erforderlich. Bei einer geringeren Dicke der Substratschicht ist der Nachweis für den Abflussbeiwert über die Vorlage der produktspezifischen Prüfung für das eingebaute Substrat zu erbringen.
§ 4 Gebührensätze
(1) Die Benutzungsgebühr für Niederschlagswasser beträgt für jeden qm bebauter und / oder befestigter Fläche jährlich 1,15 Euro.
Stadtverwaltung Recklinghausen
Fachbereich 62/34
Westring 51
45655 Recklinghausen
Internetseiten der Stadt
| Telefon: | 02361 50-2414 |
| Fax: | 02361 50-2692 |
| E-Mail: |
Emschergenossenschaft
23-WW 20
Kronprinzenstr. 24
45128 Essen
| Telefon: | 0201 104-3118 |
| Fax: | 0201 104-3149 |
| E-Mail: |