Verbandsgebiet der Emschergenossenschaft
§ 6 Gebührenmaßstab für die Niederschlagswassergebühr
1. Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich je Grundstück nach der bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche, von der Niederschlagswasser unmittelbar oder mittelbar in die öffentliche Abwasseranlage gelangen kann. Unter einer befestigten Fläche ist jede Veränderung der natürlichen Bodenoberfläche zu verstehen, die zu einer Verdichtung führt, wie dies insbesondere durch Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteine usw. erfolgt.
2. Neben baulichen Anlagen und mit Asphalt oder Beton vollständig versiegelten Oberflächen werden auch durchlässigere Beläge als versiegelt betrachtet wie z. B. Rasengittersteine oder breitfugiges Pflaster.
3. Eine mittelbare Zuleitung und damit eine Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage liegt vor, wenn von bebauten und/oder befestigten Flächen oberirdisch auf Grund des Gefälles Niederschlagswasser in die gemeindliche Abwasseranlage gelangen kann.
5. Für Flächen, deren Niederschlagswasserabfluss entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften dauerhaft in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet wird oder nachweislich entsprechend den allgemeinen Regeln der Technik dauerhaft auf dem Grundstück versickert, verregnet oder verrieselt, entfällt die Niederschlagswassergebühr.
6. Niederschlagswasser kann für Eigenzwecke auf dem Grundstück mittels Regenwassernutzungsanlage als Brauchwasser genutzt werden. Die zu diesem Zweck notwendige Anlage muss den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bei vorhandenen Brauchwasseranlagen wird das in die Kanalisation eingeleitete Abwasser genauso wie direkt eingeleitetes Schmutzwasser nach § 5 dieser Satzung abgerechnet.
Niederschlagswasser aus Brauchwasseranlagen, welches auf dem Grundstück verbleibt und nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführt wird, z.B. für Gartenbewässerung, gilt nicht als zusätzliche Schmutzwassermenge.
§ 7 Gebührensätze
B. Niederschlagswassergebühr
1. Die Niederschlagswassergebühr beträgt jährlich für jeden Quadratmeter
a) bebauter Fläche 1,10 Euro
b) befestigter Fläche 0,73 Euro
c) Straßenfläche 1,10 Euro
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